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Schülerzeitschriftenverordnung für Baden-Württemberg vom 8. Juni 1976
Die Schülerzeitschriftenverordnung (SZVO) ist vom Landtag BW im Jahr 2005 außer Kraft gesetzt
und durch das Landespressegesetz BW ersetzt worden. Die Textpassagen der SZVO, die im Pressegesetz nicht enthalten sind, haben am 1.
Dezember 2005 Eingang in die Verwaltungsvorschrift über Werbung, Wettbewerbe und Erhebungen gefunden (Ziffer
5.4).
Den Redaktionen wird dennoch empfohlen, sich an der Schülerzeitschriftenverordnung zu
orientieren.
§ 1 Allgemeines
(1) Das Grundrecht der Pressefreiheit steht auch den Schülern für die Schülerzeitschriften zu. Sie findet ihre Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend, dem Recht der persönlichen Ehre und der Schulordnung.
(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitschrift unterliegt nicht der Genehmigung durch den Schulleiter oder die Schulaufsichtsbehörde. Eine Zensur findet nicht statt.
(3) Die Schule soll die Herausgabe der Schülerzeitschrift fördern. Eine enge Zusammenarbeit der Schülerzeitschrift und der Schülervertretung soll angestrebt werden.
(4) Die Vorschriften des baden-württembergischen Gesetzes über die Presse vom 14. Jan. 1964 - Landespressegesetz - in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Schülerzeitschriften Anwendung. Auch solche Schülerzeitschriften, die keine periodischen Druckwerke sind, müssen die für das Impressum in § 8 Abs. 2 Landespressegesetz geforderten Angaben machen und die in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 Landespressegesetz an den verantwortlichen Redakteur gestellten persönlichen Anforderungen erfüllen; sie sind ferner unter den in § 11 Abs. 1 bis 3 Landespressegesetz enthaltenen Voraussetzungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Schülerzeitschriften im Sinne dieser Verordnung sind in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke, die ausschließlich von Schülern einer Schule im Rahmen ihrer Beteiligung an der Gestaltung des Schullebens für Schüler dieser Schule herausgegeben sowie gestaltet werden, und die für den Vertrieb auf dem Schulgrundstück bestimmt sind. Druckwerke, die von Schülern mehrerer Schulen herausgegeben werden, sind nur dann Schülerzeitschriften, wenn es sich um einen begrenzten Kreis von Schülern handelt - in der Regel nicht mehr als drei -, wenn von jeder dieser Schulen mindestens ein Schüler als Herausgeber oder verantwortlicher Redakteur mitwirkt und wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Sind sich Herausgeber des Druckwerks und Schulleiter nicht darüber einig, ob es sich um eine Schülerzeitschrift handelt, ist für die Entscheidung das Oberschulamt zuständig. (2) Keine Schülerzeitschriften sind Druckwerke, die von den Schulen selbst herausgegeben werden (Schulzeitungen), sowie sonstige Druckwerke, die ohne die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte unmittelbare Verbindung zur Schülerschaft bestimmter Schulen für Schüler oder sonst für Jugendliche herausgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn an der Gestaltung oder Herausgabe des Druckwerkes Schüler beteiligt sind.
§ 3 Inhalt und Aufgabe
(1) Die Schülerzeitschrift muss mit der für die Presse gebotenen Sorgfalt darauf achten, dass sie wahrheitsgemäß berichtet. Sie soll Einseitigkeit vermeiden und sich darum bemühen, sachlich, in der Kritik ernsthaft, in der Form nicht verletzend und die Wertvorstellungen anderer achtend zu argumentieren. (2) Bei Inhalt und Form der Veröffentlichung ist die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, dass die Leser Schüler verschiedener Altersstufen sind. (3) Die Schülerzeitschrift soll auch bei der Veröffentlichung von werbenden Anzeigen darauf achten, dass der Erziehungsauftrag der Schule nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Schülerzeitschriften können im Untertitel oder sonst geeigneter Weise auf den Namen der Schule Bezug nehmen, für deren Schüler sie herausgegeben werden. Die Bezeichnung muss den Eindruck vermeiden, es handele sich um eine Schulzeitung.
§ 4 Verantwortlichkeit
(1) Schüler, die eine Schülerzeitschrift herausgeben wollen, teilen dies vorher ihrem Schulleiter mit. Dieser unterrichtet hiervon den Elternbeirat der Schule. Es ist Sache der Schüler, die sich an der Schülerzeitschrift verantwortlich beteiligen wollen, hiervon ihre Erziehungsberechtigten zu unterrichten.
(2) Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redakteure die rechtliche - auch zivil-, straf- und presserechtliche - Verantwortung.
(3) Die Erziehungsrechte der Eltern und ihre etwaige Haftung für minderjährige Schüler bleiben unberührt.
(4) Die Herausgeber, Redakteure und sonstigen für die Schülerzeitschrift verantwortlichen Schüler können sich mit einem Lehrer ihrer Wahl beraten. Insbesondere sollte mit dem beratenden Lehrer erörtert werden, ob eine vorgesehene Veröffentlichung die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder die Erfüllung von Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben der Schule gefährdet. Die Beratung begründet keine Mitverantwortung für die Schülerzeitschrift.
§ 5 Vertrieb
(1) Der Vertrieb der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück bedarf keiner Genehmigung der Schule. Die Schüler können nicht verpflichtet werden, die Schülerzeitschrift zu erwerben.
(2) Soll die Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück vertrieben werden, ist dem Schulleiter auf sein Verlangen jeweils ein Exemplar mindestens drei Tage vor der beabsichtigten Verteilung zugänglich zu machen. Er kann den Vertrieb einer einzelnen Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück untersagen, soweit er der Auffassung ist, dass der Inhalt oder die Art des Vertriebs der Schülerzeitschrift
1. gegen ein Gesetz, insbesondere gegen Strafgesetze oder das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verstößt,
2. oder eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule zu befürchten ist.
(3) Vor der endgültigen Entscheidung des Schulleiters ist eine Beratung der Schulkonferenz über die Untersagung des Vertriebs der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Schulgrundstück erforderlich.
(4) Ist eine Beratung der Schulkonferenz vor dem für den Beginn des Vertriebs vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich, kann der Schulleiter den Vertrieb der Ausgabe der Schülerzeitschrift auf dem Grundstück bis zur endgültigen Entscheidung untersagen. Er hat die endgültige Entscheidung so rasch wie möglich zu treffen und die dafür erforderliche Beratung der Schulkonferenz unverzüglich zu veranlassen.
§ 6 Kassenführung
(1) Die für die Schülerzeitschrift bestimmten Mittel müssen nach den Grundsätzen der geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind grundsätzlich über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten.
(2) In jedem Schuljahr wird die Kasse der Schülerzeitschrift mindestens einmal durch zwei vom Herausgeber und von den Mitgliedern der Redaktion zu wählende Kassenprüfer geprüft. Einer der Kassenprüfer muss ein Mitglied der Elternschaft der Schule oder ein Lehrer der Schule sein. Soweit keine Kassenprüfer bestimmt werden, die zur Übernahme der Aufgabe bereit sind, obliegt die Bestimmung dem Elternbeirat und, soweit dieser die Bestimmung nicht vornimmt, dem Schulleiter. Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer dem Herausgeber und den Mitgliedern der Redaktion sowie deren Erziehungsberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorläufige Schulordnung über
Schülerzeitschriften vom 25.08.1970 außer Kraft.
Entwicklung der Schülermitverantwortung (SMV)
in Baden-Württemberg
Der Wunsch nach Mitgestaltung des Schullebens ist in Schülerköpfen sicher seit Beginn des Schulwesens präsent. Früher wie heute gibt es Gedanken wie: „Da läuft etwas nicht rund.“ – „Das könnte man verbessern.“ – „Das müsste es an unserer Schule geben.“ Aber nicht immer wurde es gern gesehen, wenn Schülerinnen und Schüler sich engagiert haben. Ordnung, Disziplin und Lernen standen früher als oberstes Gebot. Bestrebungen nach Teilhabe und Mitbestimmung wurden oft unterdrückt. Auch von Eltern, wie ein Fundstück aus dem Jahre 1919 zeigt:
Unsere Zeitskala beginnt deshalb erst 1945 mit den ersten Versuchen, flächendeckend und verbindlich die Grundlagen für das zu schaffen, was zu einer Schülermitverantwortung geführt hat, wie wir sie heute an den Schulen haben dürfen.
1945 Im Rahmen der Re-Education Pläne der Amerikaner wurden an den Schulen erste Schülervertretungen eingeführt, um durch die Schaffung demokratischer Verhaltensweisen und Strukturen den Umbau der Gesellschaft und die Überwindung des Nationalsozialismus voran zu bringen. Die Bildungspolitik galt hier als wichtiger Baustein.
Ein Bericht des American Council of Education, der an Kultusministerien und Lehrkräfte verteilt wurde, forderte Klassenausschüsse, Diskussionsgruppen, Schulbeiräte und Schülervereinigungen. Allerdings konnten damals die Schulleitungen den Schülervertretungen noch das Vertrauen absprechen. Die Aufgaben der Schülermitverwaltung, wie sie damals hieß, beschränkten sich im Wesentlichen auf Ordnungsaufgaben wie z.B. Blumen gießen, Hilfsaufgaben z.B. für jüngere Mitschüler oder Aufgaben im musischen und sportlichen Bereich.
1952 Erste Zusammenkunft von Schülervertretern aller deutschen Bundesländer in Bad Schwalbach.
1953 Zusammenkunft von Schülervertretern in Nürnberg auf Anregung und Kosten der Amerikaner, die entsprechend den Re-Education-Plänen eine Demokratisierung des Schullebens für richtig hielten.
20.01.1953 Erster SMV-Erlass in Baden-Württemberg, betreffend den Landesschulbeirat, Elternbeiräte und Schülervertretungen.
November 1953 Das Fach „Gemeinschaftskunde“ wird in der Landesverfassung für alle Schulen als verbindliches Lehrfach eingeführt.
1955-1960 Phase der Stagnation aufgrund fehlender Handlungsmöglichkeiten im Sinne einer Interessenvertretung.
1960 In den meisten Bundesländern wird die SMV durch Erlasse und Richtlinien erneut verankert.
1962 Überregionale Institutionen entstehen wie z.B. „Junge Presse“, „Politischer Arbeitskreis Oberschulen“ (PAO) oder „Freundeskreis SMV“. Die Zeitschrift „Wir machen mit“ (erschien erstmals 1953) wird bundesweit bekannt.
1963 Kultusministerkonferenz-Empfehlung zur SMV. Friedrich Oetinger postuliert den Partnerschaftsgedanken in seinem Buch „Partnerschaft - Die Aufgabe der politischen Erziehung“. (Oetinger war das Pseudonym von Theodor Wilhelm (1906-2005)).
1966 APO (Außerparlamentarische Opposition), SDS (Sozialistischer Deutscher Studentenbund) und radikale Schülergruppen beginnen sich zu formieren. Ein gängiger Spruch unter Schülern und Studenten war: „Unter den Talaren der Mief von 1000 Jahren.“
15. Bundestagung für Schülermitverwaltung in Hamburg. Die SMV wird als „demokratisches Feigenblatt“ kritisiert. Einige Schülervertretungen lösen sich auf, um zu zeigen, dass sich dadurch im Schulleben nichts ändere.
Provozierende Thesen zur SMV von Prof. Carl Ludwig Furck (1923-2011), er schrieb u.a. „Das pädagogische Problem der Leistung in der Schule“ (1961) und „Das unzeitgemäße Gymnasium“ (1965).
1967 Aufbau der Schülerorganisationen „AUSS“ (Aktionszentrum Unabhängiger und Sozialistischer Schüler) und „Unabhängige Schülergemeinschaft“.
Im Juni 1967 findet der Frankfurter Kongress des AUSS statt. Hans-Jürgen Haug formuliert in seinem Referat am 18.06.1967 die Frage: „Kann die SMV unsere Interessen vertreten?“.
Forderungen werden laut nach einer Demokratisierung der Schulen und nach einer Umformung der Schülermitverwaltung zu einer Interessensvertretung mit Mitspracherecht.
Die organisierten Verbindungslehrer Nordrhein-Westfalens postulieren das „Konfliktmodell“ auf ihrer Wochenendtagung am 01.11.1967 in Calw: „Konflikt und Konsensus in unserer Demokratie“.
16.02.1968 Tagung von Verbindungslehrern und Schülervertretern aus den in der ersten Tagung nicht berücksichtigten Landesteilen.
10.09.1968 Aufgrund der Ergebnisse und Resolutionen der SMV-Tagungen stellt das Kultusministerium (KM) den ersten Entwurf zu SMV-Richtlinien zur Diskussion, dem im Herbst als Reaktion Schülerstreiks folgten.
08.12.1968 Eine Initiative von Schülervertretern der Gymnasien Südbadens veranstaltet auf dem Herzogenhorn mit „Bürger im Staat“ (Vorgängerorganisation der Landeszentrale für politische Bildung) die Tagung „Autorität in der Schule“.
17.02.1969 Landesseminar des „Bürger im Staat“ in Stuttgart unter dem Motto „Warum protestiert die Jugend?“
10.07.1969 Das KM verfügt die Freistellung eines Gymnasiallehrers zur Feststellung der Vorstellungen über „mehr Demokratie an der Schule“, wie sie sich aus den Eingaben zum ersten Richtlinienentwurf zur SMV ergeben haben.
25.07.1969 Erste Tagung für Verbindungslehrer und Schülervertreter des Beruflichen Schulwesens in Calw.
1970 Im Frühjahr Beginn breiter Protest- und Demonstrationsbewegungen der Schüler im Zusammenhang mit den stärker werdenden Auswirkungen des Numerus Clausus. Es kommt zu Schülerstreiks in ganz Baden-Württemberg.
30.03.1970 Zweiter Entwurf der SMV-Richtlinien des KM fertiggestellt.
Mai / Juni 1970 Das KM informiert in Hearings die gewählten Schülervertreter der Gymnasien über den zweiten SMV-Richtlinien-Entwurf und den Numerus Clausus.
13.06.1970 Wochenendtagung der gewählten Schülersprecher für das Abschlusshearing im KM in Stuttgart.
15.06.1970 Hearing im KM. Ab Juni bis August erfolgen Stellungnahmen der politischen Parteien des Landes zum zweiten Richtlinien-Entwurf des KM, und es werden Novellierungsvorschläge und Initiativgesetzentwürfe zum Schulverwaltungsgesetz eingebracht.
23.07.1970 Das KM verfügt durch Erlass die Einrichtung von Beratungsstellen für die SMV und veranlasst die Ernennung von SMV-Beauftragten an den Oberschulämtern.
25.08.1970 Das KM erlässt die „Vorläufigen Richtlinien zur SMV“ (K.u.U. Sondernummer 4/1970 vom 25.08.1970)
25.05.1973 In einer Erklärung der Kultusministerkonferenz zur Stellung des Schülers in der Schule wird erstmals die Mitbestimmung und Mitwirkung von Schülern in einer Schülervertretung im Schulgesetz aller Bundesländer verankert.
22.10.1973 Das KM veranlasst eine Fragebogenaktion an allen Schulen des Landes, um die Praktikabilität der SMV-Richtlinien und die praktische SMV-Arbeit zu ergründen.
1974 Bildung regionaler SMV-Bezirke und Durchführung regionaler SMV-Tagungen auf Stadt- bzw. Landkreisebene zwecks Verbesserung der SMV-Arbeit und Sicherstellung der Kontinuität. Jährliche Tagungen des Ministeriums für Kultus und Sport mit den SMV-Beauftragten und SMV-Referenten der Oberschulämter mit Jahresberichten und Erfahrungsaustausch.
1976 Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung) und Verordnung des Kultusministeriums über Schülerzeitschriften.
1980 Jahrestagung der Landeszentrale für politische Bildung (Außenstelle Heidelberg) unter dem Motto „Jugend und Politik“ für Schülersprecher, Schülerzeitungsredakteure und Verbindungslehrer. Änderung der Landesschulbeiratsverordnung und der Berufung von Schülervertretern in den Landesschulbeirat (LSB).
1981 Bundestagung des Deutschen Arbeitskreises für Schülervertretung in der Staatlichen Akademie Calw. Thematik: „Soziales Lernen in der Schule“.
In Calw findet ein Fortbildungslehrgang: „Die Betreuung von Schülerzeitungen“ statt.
1982 Meinungsaustausch der Schülervertreter im LSB mit Kultusminister Mayer-Vorfelder.
Eine eigene Landesschülervertretung wird abgelehnt.
Es gibt eine Anhörung von Schülervertretern Beruflicher Schulen zu Fragen der Korrektur der neugestalteten Oberstufe in der Staatlichen Akademie Calw.
Die Fortbildungsveranstaltungen für Verbindungslehrer an den Staatlichen Akademien werden intensiviert.
Auf der Bundestagung des Deutschen Arbeitskreises für Schülervertretung in Bad Liebenzell wird über BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) beraten.
1983 Inkrafttreten eines neuen Schulgesetzes mit den Paragraphen zur SMV (§§62-70) sowie zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§90).
1984 SMV-Fortbildungsveranstaltungen über „Praktische SMV-Arbeit“ mit Erfahrungsaustausch.
1985 Für die SMV ergeben sich neue Aufgaben im Zusammenhang mit außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie z.B. Berlinfahrten, Fahrten an die Zonengrenze (Grenze zur ehemaligen DDR), Betriebsbesichtigungen, Wandertagen etc..
Neue Regelung werden getroffen bezüglich von Aushängen, Infos etc. am „Schwarzen Brett“ der SMV im Zusammenhang mit Werbung in der Schule.
Die Fortbildungsveranstaltungen für Verbindungslehrer getrennt nach Schularten an den Staatlichen Akademien verlaufen sehr erfolgreich, sogar Schulleiter nehmen daran teil.
1986 Seminare für Redakteure und Mitarbeiter von Schülerzeitungen zeigen Erfolge, besonders an Vollzeitschulen. Die Anzahl der eingesandten Schülerzeitschriften für den Wettbewerb des Landes Baden-Württemberg ist gestiegen, die Inhalte sind besser geworden.
Die Herausgabe eines SMV-Handbuchs wird gefordert.
1987 Die Vereine „Deutscher Arbeitskreis für Schülervertretungen e.V.“ und die „Gesellschaft zur Förderung deutscher Schülervertretungen e.V.“ wurden aufgelöst, weil das Ministerium für Bildung und Wissenschaft in Bonn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stellte. Das Erscheinen der „SV-Zeitschrift“ wurde eingestellt. (Die erste Ausgabe unter dem Titel „Wir machen mit“ erschien 1953, die Umbenennung in „SV-Zeitschrift“ erfolgte 1970). Es war das einzige Organ, das über die Entwicklung und Arbeit der SMV in den Bundesländern informierte.
1988 Die Arbeit der Schülervertreter im LSB intensiviert sich. Auf Einladung des Arbeitskreises für SMV und Schülerzeitschriften treffen sie sich nun alle 2 Monate an der Staatlichen Akademie Donaueschingen.
1990 Die Zahl der Schülervertreter im LSB wird von 8 auf 16 erhöht. Obwohl eine Landesschülervertretung nach wie vor abgelehnt wird, verstärkt sich doch wenigstens auf diesem Bereich die Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler.
1993 Im 14. Landesschulbeirat wird erstmals ein Schülervertreter zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
1994 In Baden-Württemberg wird eine Landesschülervertretung eingeführt. Am 09.05. treffen sich die 24 Mitglieder des Landesschülerbeirats (LSBR) zur konstituierenden Sitzung im Neuen Schloss in Stuttgart.
1996 Der zweite LSBR beginnt seine Tätigkeit und bereitet die Wahl der Schülervertreter in den LSB vor. Seit diesem Jahr wird ihre Zahl wieder auf 8 reduziert.
1998 Der dritte LSBR wird gewählt.
Ab sofort dürfen auch Nichtmitglieder des Schülerrats zu Schülersprechern gewählt werden.
Auf einer SMV-Arbeitstagung in Bad Boll wird der Schülernachrichtendienst (SND) zunächst als reine Fax-Kette gegründet, um den Informationsfluss zu verbessern. Er arbeitet aber schon bald als gymnasialer Schülerarbeitskreis am Regierungspräsidium Stuttgart.
2000 Schülerdemonstration mit über 1000 Teilnehmern auf dem Stuttgarter Schlossplatz gegen die Reformierung der gymnasialen Oberstufe.
2004 LSBR, SND und SMV-Beauftragte schlagen Möglichkeiten vor, wie SMV-Engagement im Rahmen der Gleichwertigen Feststellung von Schülerleistungen (GFS) eingebracht werden kann.
2005 Im Zuge einer Verwaltungsreform werden die Oberschulämter als Abteilungen (Schule und Bildung) in die Regierungspräsidien eingegliedert.
2007 Der Landesschülerbeirat (LSBR) und der Schülernachrichtendienst (SND) geben das SMV-Handbuch für Baden-Württemberg heraus.
2008 Auch im Regierungsbezirk Tübingen wird ein Schülerarbeitskreis Schülernachrichtendienst gegründet.
2014 Erhöhung der Zahl der Mitglieder im LSBR um 2 Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft.
Die grün-rote Koalition führt unterstützt vom LSBR die Drittelparität in der Schulkonferenz ein.
2016 Weitere Erhöhung der Zahl der Mitglieder im LSBR um 4 Vertreter der Gemeinschaftsschulen.
2019 Der Bereich der Schülermitverantwortung SMV geht – wie auch die Demokratiebildung – von den Regierungspräsidien an das neu eingerichtete Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ZSL über.
In der SMV-Verordnung wird festgelegt, dass das Amt des Schülervertreters sowie die aktive Tätigkeit in der SMV im Zeugnis vermerkt werden. Der Schüler kann hiergegen widersprechen. Dabei werden die Vorschläge des Verbindungslehrers und der Schülervertreter von der Klassenkonferenz berücksichtigt.
Volker Kupka
Überarbeitet und ergänzt von Karl-Ulrich Templ und Thomas Heckmann
Die 4 Gebote der Schülermitverantwortung
SMV heißt „Schülermitverantwortung“ - Schülerinnen und Schüler, die etwas „mitverantworten“,
ergreifen selbst die Initiative für ihre Interessen, haben größere Handlungsspielräume zum Erlernen
eigenverantwortlichen Handelns, aber auch mehr entsprechende Pflichten. Im Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg (§§
62-70) und in der SMV-Verordnung sind diese Rechte und Pflichten festgelegt. Wir möchten an dieser Stelle an die wichtigsten
Grundlagen der SMV-Arbeit erinnern.
Die SMV ist Sache aller Schüler einer Schule – unbeschadet der besonderen Aufgabe der gewählten
Schülervertreter. (SMV-Verordnung, §7)
Der Anspruch dieser Regelung ist deutlich und zugleich sehr hoch: Alle Schüler einer Schule bilden die SMV und sind aufgefordert, an
der grundlegenden Aufgabe der Schülermitverantwortung, nämlich der „Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens der
Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewusstsein“ (Schulgesetz, §62) mitzuwirken.
Das heißt aber auch, dass jeder Schülerrat versuchen muss, tatsächlich große Teile der Schülerschaft in seine
Arbeit miteinzubeziehen. Aktive Mini-Teams, die keiner an der Schule wirklich kennt und die nur „ihr eigenes Süppchen
kochen“, sind nicht im Sinne des Erfinders.
Die SMV ist von allen am Schulleben Beteiligten (...) zu unterstützen. (Schulgesetz, §62)
Diese Bestimmung enthält ein unmissverständliches „Muss“. Alle am Schulleben Beteiligten, also Schulleiter, Lehrer,
Sekretärinnen, Hausmeister und Eltern „müssen“ die Arbeit der SMV unterstützen. Das fängt an bei der
Bereitstellung von Arbeitsmaterial, geht über die Beratung bei Projekten und endet bei der Gewährung von Zeit und
Räumlichkeiten für SMVVeranstaltungen. Es gibt nur wenig Gründe, warum der SMV die Unterstützung verweigert werden
darf, nämlich dann, wenn der Erziehungsauftrag der Schule gefährdet ist (z.B. bei gewaltverherrlichenden Aktionen) oder wenn
Sicherheitsaspekte es der Schulleitung unmöglich machen, eine SMV-Aktion zu erlauben. Niemand in der Schule darf der SMV vorschreiben,
welche Projekte sie durchführen soll. Schülerrat, SMV-Ausschüsse, Klassensprecherinnen und Klassensprecher entscheiden
alleine, ob sie politische Diskussionsforen, Diskos, Schulfeste, Pausenverkäufe o.ä. organisieren. Das heißt nicht, dass die
SMV von Lehrern, Schulleitern oder Eltern nicht Anregungen bekommen darf, ob sie aber diese Anregungen aufnimmt, liegt in ihrem eigenen
Ermessen. Klassensprecher sollten sich z.B. wehren, wenn sie ständig von Lehrern Aufgaben wie Geldeinsammeln oder
In-der-Klasse-für-Ruhe-sorgen übertragen bekommen. Das sind keine Klassensprecher-Aufgaben!
SMV soll die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schülerinnen und Schüler
fördern. (SMV-Verordnung, §7)
Hier wird das gesamte Spektrum möglicher SMV-Arbeitsbereiche deutlich. Es gibt praktisch keinen Bereich, in dem die SMV nicht aktiv
werden kann, wenn sie möchte. Zugleich wird deutlich, dass SMVen nicht nur Festkomitees sein sollen, sondern wichtige Funktionen
innerhalb der Schule übernehmen können. Die Wahrnehmung der „fachlichen“ Interessen der Schüler kann da
bedeuten, dass Klassensprecher das Recht haben aktiv zu werden, wenn z.B. der Unterricht eines Lehrers nur für wenige Schüler
verständlich ist. „Soziale“ Interessen der Schüler fördern, meint z.B. auch die Integration von
Außenseitern in einer Klasse zu
ermöglichen. Die „politischen“ Interessen können z.B. durch Informationsveranstaltungen vor Wahlterminen ebenso
gefördert werden wie durch die Teilnahme von Schülervertretern an der Schulkonferenz und anderen schulischen Gremien, in denen
für die Schule wichtige Entscheidungen gefällt werden. Für alle Aktivitäten hier gilt lediglich die Bedingung, dass sie
„nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen“
dürfen.
Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. (SMV-Verordnung,
§7)
Neben der Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz gehört es zu den Möglichkeiten der SMV, auch z.B. an
Gesamtlehrerkonferenzen teilzunehmen, wenn Tagesordnungspunkte vorliegen, die ihre Interessen betreffen. Die SMV-Verordnung geht hier sogar
soweit, der SMV das Recht einzuräumen, „Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der
Bildungspläne einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen“ zu machen, das heißt, aktiv ihre Ideen für
Planung und Gestaltung von Unterricht im Dialog mit den Lehrern einzubringen.
Der 10-Punkte-Plan des Landesschülerbeirats
Die Vertreterinnen und Vertreter des 5. Landesschülerbeirats (LSBR) haben nach intensiven Gesprächen einen Zehnpunkteplan erstellt, der für die zukünftige Arbeit von grundsätzlicher Bedeutung ist und in dem der neue Landesschülerbeirat massiven Handlungsbedarf sieht.
1. Keine bildungspolitischen Entscheidungen mehr ohne verstärkte Einbindung der Schülerschaft
Wer redet nicht alles über Schülerinnen und Schüler? Doch wer redet mit Schülerinnen und Schülern? Der LSBR
sieht es als falsch an, dass die Schülerschaft bei wichtigen bildungspolitischen Entscheidungen, unter anderem bei Schulreformen wie
der gymnasialen Oberstufenreform oder der Neustrukturierung des beruflichen Schulwesens, wenig oder keine Möglichkeiten der
Einflussnahme hat.
Es sollte der Grundsatz gelten, dass es sich bei Schülerinnen und Schülern nicht um eine zu navigierende Masse handelt, sondern
um junge Menschen mit eigenen Vorstellungen, Wünschen und Kompetenzen.
2. Verstärkte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für die Belange der Schülerinnen und Schüler
Aufmerksamen Zeitungsleserinnen und -lesern dürfte schon seit langem bewusst sein, dass in bildungspolitischen Fragen
verstärkt die Forderungen der Elternvertretungen oder des Ministeriums öffentliches Interesse finden.
Hier wird der LSBR verstärkt darauf hinarbeiten, dass in Zukunft die Schülerschaft genauso in der Öffentlichkeit vertreten
ist wie alle anderen Gremien auch.
3. Schulen müssen wieder „menschlicher“ werden
Für jeden fühlbar, entwickelt sich unsere Gesellschaft immer mehr zu einer reinen „Leistungsgesellschaft“.
Der LSBR stellt mit Besorgnis fest, dass diese Entwicklung auch vor unseren Schulen nicht Halt macht, und gibt zu bedenken, dass
Schülerinnen und Schüler, statistisch gesehen, mehr Zeit in der Schule verbringen als in ihrem Elternhaus. Der LSBR ist der
Auffassung, dass es deshalb unabdingbar ist, für die Schülerinnen und Schüler die Schule als eine Art zweites Zuhause zu
gestalten, in welchem es nicht nur um Leistung geht, sondern auch um das Miteinander, in welchem jeder die Möglichkeit hat, sich zu
entfalten und wohl zu fühlen.
4. Transparenz von Schulen gegenüber der Öffentlichkeit
Schulen gestalten sich in unserer Gesellschaft als das große Mysterium, in welches man jeden Morgen seine Kinder schickt, damit sie
Bildung vermittelt bekommen. Der Schulbetrieb: „Ware rein, Produkt raus“, hat ausgedient. Kaum einer Schule gelingt es, den
Eltern Einblicke in den Schulalltag ihrer Kinder zu geben und so auf eventuelle Missstände aufmerksam zu machen und Misstrauen
abzubauen.
Der LSBR ist der Auffassung, dass eine Öffnung der Schulen nach außen diese in die Lage versetzt, Missverständnisse und
Missstände wirkungsvoll zu bekämpfen.
Schule bedarf der Partnerschaft.
5. Stärkere Einbindung der SMV in den Schulalltag
Für den LSBR ist es dringend erforderlich, Schülerinnen und Schülern sowie deren Vertretung, die
Schülermitverantwortung (SMV), in die Gestaltung des Schulalltags einzubinden. Hierzu zählen Lerninhalte, Unterrichtsformen,
Stundenpläne, Freiräume, Arbeitsgemeinschaften.
Gerade Schülerinnen und Schüler, die letztendlich Betroffenen, können hierzu wertvolle und wichtige Anregungen liefern.
Mitarbeit, Mitgestalten, Mitbestimmen stärkt die Verantwortung und trägt so zu einer demokratischen Schule bei.
6. Ursachenforschung und Umgang mit „Schulversagen“
Jeder am Schulleben Beteiligte kennt die Problematik im Umgang mit „Schulversagern“, welche beispielsweise durch unentschuldigtes Fehlen, erhöhte Gewaltbereitschaft und Nichterreichen des Klassenziels auffällig werden. Der LSBR sieht es als falsch an, solche Menschen durch Strafmaßnahmen und Nichtversetzung aus dem Schulalltag auszugrenzen, ohne Ursachenforschung zu betreiben und Hilfe anzubieten.
7. Bildungsplanrevision „soziales Lernen“
Soziales Lernen in der Schule ist das Bildungsthema der Zukunft. Im gesellschaftlichen Bereich, in den Familien wurde und wird soziales
Lernen immer stärker in den Hintergrund gedrängt. So wird es immer mehr zur Aufgabe der Schule. Besonders konkrete Übungen
sind dabei gefragt, die Inhalte sind zu operationalisieren. Der Schwerpunkt soziales Lernen muss in die Bildungspläne Eingang finden,
daher sind auch Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung der Lehrpläne einzubeziehen.
Die soziale Kompetenz, die überall gefordert wird, muss Eingang in Bewertungen finden und nicht nur die kognitive Kompetenz.
8. Gewaltprävention, Projektgruppe: Prophylaktische Maßnahmen
Der Landesschülerbeirat setzt sich für ein an den Schulen zu schaffendes Frühwarnsystem ein. Gewählte
SMV-Vertreterinnen und -Vertreter oder sonst gewählte „Vertrauensschüler“ sollen Ansprechpartner für
Gedemütigte, unrecht Behandelte, Unterrichtsversager sein. Eine Fortbildung solcher besonderer Vertrauensschülerinnen und
-schüler ist notwendige Voraussetzung.
Das bestehende Netz der Beratungslehrkräfte muss ausgebaut und erweitert werden. Die Beratungslehrerausbildung muss sich
verstärkt um die Gewaltprävention, Streitschlichtung und Mediation kümmern.
Der LSBR setzt sich für die Bildung einer Projektgruppe ein, die aufgrund der bisherigen Gewaltvorkommnisse prophylaktische
Maßnahmen erarbeitet. In diese Projektgruppe gehören Schülerinnen und Schüler sowie Praxiserfahrene aus dem schulischen
und nichtschulischen Bereich.
9. Mehr qualifizierte und motivierte Lehrkräfte
Allein schon die rasche Entwicklung im multimedialen Bereich und die sich wandelnden Ansprüche der Wirtschaft in Richtung
„flexiblere Auszubildende“ machen es nötig, dass die Schülerinnen und Schüler von heute vor allem von
qualifizierten und motivierten Lehrern unterrichtet werden.
Der LSBR fordert ständige qualifizierende Fortbildungen sowie Neueinstellungen, die Lehrerinnen und Lehrer entlasten werden. Neben der
fachkompetenten und fachdidaktischen Aus- und Fortbildung wird immer stärker die pädagogische und psychologische Aus- und
Fortbildung stehen.
10. Steigerung unseres Bekanntheitsgrades bei Schülerinnen und Schülern
Da der LSBR die Interessen der Schülerinnen und Schüler des Bundeslandes Baden-Württemberg vertritt, ist es aus unserer
Sicht auch unabdingbar, dass gerade diese Menschen um unsere Existenz und Arbeit wissen. Hierzu ist es notwendig, dass sich der LSBR
zeitgemäß seinen Schülerinnen und Schülern präsentiert.
Neben der Fortsetzung der erfolgreichen Landesschülerkongresse wird sich der neue LSBR verstärkt auf der Ebene der
Regierungspräsidien in die Schulen begeben, um Podiumsdiskussionen zu relevanten Bildungsthemen durchzuführen und um mit Hilfe
der freien Wirtschaft jugendgerechte Events zu verwirklichen.
Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben
der Schülermitverantwortung (SMV-Verordnung) vom 8. Juni 1976
Letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Artikel 7 der Verordnung
vom 25. Juni 2019 (GBl. S. 289, 294, K.u.U. S. 166)
I. Allgemeines
§ 1 Grundsätze
(1) Der Schwerpunkt der Schülermitverantwortung (SMV) liegt an der einzelnen Schule. Damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann, müssen Schulleiter, Lehrer, Eltern und Schüler, die sich in der Schule mit unterschiedlichen Rechten, Pflichten, Aufgaben und Interessen begegnen, zusammenarbeiten (§ 62 des Schulgesetzes).
(2) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
(3) Art und Umfang der Mitwirkung der Schüler am Leben und an der Arbeit der Schule sowie der Grad der Selbständigkeit und Verantwortlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hängen von ihrer Entwicklung ab. Schüler mit Behinderungen erhalten hierzu an allen Schulen altersgemäße und individuelle Hilfe.
(4) Schüler der Grundschulen sollen auf die Arbeit und die Aufgaben der Schülermitverantwortung dadurch vorbereitet werden, dass ihre Selbstverantwortung und ihre Selbständigkeit möglichst früh im Unterricht und durch Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert werden.
(5) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Das Amt als Schülervertreter nach § 3 Absatz 1 wird im Zeugnis ohne Wertung vermerkt, soweit nicht der Schüler in angemessener Zeit vor der Ausgabe des Zeugnisses hiergegen widerspricht; eine Bescheinigung über das Amt auf Antrag in anderer geeigneter Form ohne Wertung ist zulässig. Für die aktive Tätigkeit in der SMV, ohne Schülervertreter zu sein, gilt Satz 2 entsprechend; die Klassenkonferenz berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Vorschläge des Verbindungslehrers und der Schülervertreter.
(6) Der Schülerrat erlässt im Rahmen des Schulgesetzes und dieser Verordnung eine Satzung, in der außer den in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften nähere Bestimmungen über Aufgaben und Arbeit der Schülermitverantwortung der jeweiligen Schule geregelt werden können (SMV-Satzung). Sie bedarf keiner Bestätigung durch ein Organ der Schule; jedoch ist vor ihrer Inkraftsetzung dem Schulleiter und den Verbindungslehrern der Schule sowie der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2 Ergänzende Hinweise
(1) Das Recht der Schüler, außerhalb der Schule Vereinigungen zu bilden oder ihnen beizutreten, bleibt unberührt. Schülervereinigungen (z. B. mit politischen, sportlichen, kulturellen, konfessionellen, gesellschaftlichen oder fachlichen Zielen) sind keine Schülervertretungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Rechte der Erziehungsberechtigten werden durch diese Verordnung nicht berührt.
II. Bildung der Organe der SMV
§ 3 Organe
(1) Organe der Schülermitverantwortung sind die Schülervertreter (Klassensprecher, Kurssprecher, Jahrgangsstufensprecher, Schülerrat und Schülersprecher) sowie die Klassenschülerversammlung, in den beiden Jahrgangsstufen am allgemein bildenden Gymnasium die Kursschülerversammlung in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach
(2) Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern der Klasse. Die Kursschülerversammlung besteht aus allen Schülern eines Kurses gemäß Absatz 1.
(3) Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß § 65 Abs. 1 des Schulgesetzes soll spätestens bis zum Ablauf der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden, bei Teilzeitunterricht in Blöcken bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche des ersten Unterrichtsblocks im Schuljahr.
(4) In den beiden Jahrgangsstufen wählen die Schüler am allgemein bildenden Gymnasium in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium im Profilfach, aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Kurssprecher und seinen Stellvertreter; sie treten an die Stelle des Klassensprechers und seines Stellvertreters. Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die nach Absatz 4 gewählten Kurssprecher und Stellvertreter sind Mitglied des Schülerrats. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Schülerrats.
(6) Der Schülerrat soll binnen zweier Wochen nach der Wahl aller seiner Mitglieder, spätestens jedoch in der fünften Unterrichtswoche im Schuljahr, erstmals zusammentreten; dies gilt auch dann, wenn noch nicht alle Wahlen gemäß Absätze 3 bis 5 durchgeführt sind. Spätestens binnen zweier weiterer Wochen soll die Wahl des Schülersprechers und seines oder seiner Stellvertreter gemäß § 67 Abs. 1 SchG stattfinden. Die Gültigkeit dieser Wahlen wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie bzw. der erste Zusammentritt des Schülerrats nicht fristgemäß erfolgen.
(7) In Berufsschulklassen können die Klassensprecher, die jeweils an den gleichen Wochentagen Unterricht haben, aus ihrer Mitte ihre Tagessprecher und deren Stellvertreter wählen.
(8) Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stellvertreter von allen Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte der Klassensprecher und ihrer Stellvertreter direkt gewählt wird, weitere Stellvertreter können nur von den Klassensprechern und ihren Stellvertretern aus ihrer Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des Schülerrats. Die SMV-Satzung kann weiter vorsehen, daß die Kurssprecher einer Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte einen Jahrgangsstufensprecher und seinen Stellvertreter wählen können, dem die Aufgaben der einzelnen Kurssprecher der Jahrgangsstufe übertragen werden, soweit sie die gesamte Jahrgangsstufe betreffen.
§ 4 Wahl, Wählbarkeit
(1) Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind. Die Dauer der geschäftsführenden Tätigkeit kann durch die SMV-Satzung begrenzt werden.
(2) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter. Die SMV-Satzung kann abweichende Bestimmungen treffen; sie soll für den Fall, dass kein Stellvertreter vorhanden oder dass auch dieser verhindert ist, Vorsorge treffen. Steht niemand zur Verfügung, dem die Aufgaben gemäß Satz 1 übertragen sind, veranlasst der Verbindungslehrer für die Wahl der Kurssprecher und des Schülersprechers und der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers das Erforderliche; letzteres gilt auch für neugebildete Klassen, sofern in der SMV-Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die Schule als Schüler besucht. Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf seiner bis zum Ende des Schuljahres dauernden Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. Für die Einladung zu der in diesen Fällen erforderlichen Neuwahl gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 5 Wahlverfahren, Abwahl
(1) Die Wahl ist geheim. Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung. Im Übrigen muss die Wahl aller Schülervertreter den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten, insbesondere also allgemein, frei, gleich und unmittelbar sein.
(2) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
(3) Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der betreffende Amtsinhaber als verhindert gilt.
§ 6 Ergänzende Wahlordnungsvorschriften
Die SMV-Satzung regelt das Nähere über das Verfahren bei der Wahl der Schülervertreter, insbesondere über die Form und Frist für die Einladung und die Leitung der Wahl. Dabei kann die SMV-Satzung für den ersten Wahlgang eine qualifizierte Mehrheit festlegen sowie das Nähere für etwaige weitere Wahlgänge regeln. Sie trifft ferner nähere Bestimmungen
1. für den Fall, dass Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 7 gewählt werden, welche Klassensprecher jeweils einen Tagessprecher wählen;
2. für die Wahl der Vertreter der Schüler in der Schulkonferenz.
III. Aufgaben
§ 7 Aufgaben der SMV
(1) Die Schülermitverantwortung ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule.
(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:
1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen und Projekte durchführen. Diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;
2. die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.
(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:
1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;
2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiative zu entfalten;
3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.
(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 1), das Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).
§ 8 Klassenschülerversammlung
(1) Die Schülermitverantwortung baut auf der Arbeit in den einzelnen Klassen auf. Dazu gehört es auch, daß die einzelnen Schüler ihre Anregungen, Vorschläge und Wünsche, die das Schulleben und den Unterricht betreffen, und ihre Einwände, wenn sie sich ungerecht beurteilt fühlen, mit den einzelnen Lehrern besprechen.
(2) Der Klassensprecher beruft, soweit erforderlich mit Unterstützung des Klassenlehrers, die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie. Soweit dies im Rahmen eines geordneten Unterrichts möglich ist, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, wichtige Angelegenheiten der Schülermitverantwortung auch unter Inanspruchnahme eines Teils einer Unterrichtsstunde in seiner Klasse zu behandeln und insbesondere die Klassenschülerversammlung über Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind (§ 65 Abs. 2 des Schulgesetzes), zu unterrichten; in diesem Fall bedarf die Abhaltung der Klassenschülerversammlung der Zustimmung des zuständigen Lehrers.
(3) Die Klasse, die eine Besprechung über schulische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungsstunde, die im allgemeinen in Anwesenheit des Klassenlehrers oder eines anderen Lehrers stattfindet. Im Antrag ist das Beratungsthema anzugeben und zu begründen. Im Schulhalbjahr, bei Teilzeitunterricht im Schuljahr, kann eine Klasse bis zu zwei Verfügungsstunden erhalten; dabei darf an einem Schultag nicht mehr als eine Verfügungsstunde gewährt werden.
(4) Der Klassensprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerversammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im übrigen sorgt der Klassensprecher im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, daß die Klassenschülerversammlung die ihr obliegenden Aufgaben (§ 64 Abs. 1 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Die Lehrer der Klasse unterstützen ihn dabei.
(5) Für die beiden Jahrgangsstufen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Klassenschülerversammlung am allgemein bildenden Gymnasium die Kursschülerversammlung in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach, an die Stelle des Klassensprechers der Kurssprecher und an die Stelle des Klassenlehrers der Lehrer des betreffenden Kurses tritt.
§ 9 Schülerrat und Schülersprecher
(1) Der Schülersprecher beruft den Schülerrat ein und leitet ihn.
(2) Der Schülersprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Er ist ihm Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgt er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben (§ 66 Abs. 2 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Der Schulleiter sowie der Verbindungslehrer und die übrigen Lehrer der Schule unterstützen ihn dabei.
§ 10 Besondere Rechte
(1) Die Klassensprecher und der Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzubringen.
(2) Die Klassensprecher, die Kurssprecher und der Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird.
§ 11 Unterstützung der SMV
(1) Der Schulleiter sorgt im Rahmen des Möglichen dafür, dass für die Veranstaltungen der Schülermitverantwortung geeignete Räume und dass für ihre Arbeit die erforderliche Zeit zur Verfügung stehen. Der Stundenplan der Schule ist, wenn es stundenplantechnisch nicht unmöglich ist, so zu gestalten, dass zur Durchführung von SMV-Veranstaltungen regelmäßig eine Stunde von Unterrichtsveranstaltungen freigehalten wird.
(2) Zu den Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, über die der Schulleiter den Schülerrat gemäß § 66 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes zu unterrichten hat, gehören sowohl solche der Schule als auch entsprechende Erlasse der Schulaufsichtsbehörde, soweit sie nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Schulleiter kann dieser Verpflichtung zur Unterrichtung des Schülerrats mündlich in einer dessen Sitzungen, über den Schülersprecher oder in schriftlicher Form nachkommen; er kann damit auch seinen Stellvertreter betrauen. Dem Wunsch des Schülerrats auf Teilnahme des Schulleiters an einer Sitzung soll entsprochen werden, soweit dies im Hinblick auf seine anderen dienstlichen Verpflichtungen möglich ist.
(3) Schulleiter, Verbindungslehrer und Schülersprecher sprechen untereinander Zeitpunkt und Ablauf der regelmäßigen Informationsgespräche gemäß § 67 Abs. 2 des Schulgesetzes ab, die im Allgemeinen monatlich stattfinden sollen. Eine Tagesordnung hierfür ist nicht erforderlich.
§ 12 Freistellung von Berufsschulpflichtigen
Zum Besuch der Berufsschule gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schülermitverantwortung als Schülervertreter. Den gewählten Schülervertretern ist deshalb vom Betrieb über die Teilnahme am Pflichtunterricht hinaus die Möglichkeit zu geben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nachzukommen. Die Schulleitung oder ein von ihr beauftragter Verbindungslehrer hat die Namen der zu Schülervertretern gewählten Berufsschüler unter Angabe ihrer Funktion in der SMV unverzüglich dem jeweiligen Ausbildenden bzw. Arbeitgeber mitzuteilen. Die Einladungen zu SMV-Veranstaltungen sind dem Ausbildenden bzw. Arbeitgeber auf Anforderung durch eine Bestätigung der Schulleitung oder des damit beauftragten Verbindungslehrers nachzuweisen. Die Beanspruchung eines Schülervertreters über den Pflichtunterricht hinaus soll fünf Tage bzw. zehn Halbtage im Schuljahr nicht überschreiten.
§ 13 Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften
Die SMV-Satzung regelt das Nähere über die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen
1. über die Geschäftsordnung für die Klassenschülerversammlung, die Kursschülerversammlung am allgemein bildenden Gymnasium in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium die Kursschülerversammlung im Profilfach, und den Schülerrat einschließlich deren Einberufung, der Voraussetzungen, unter denen einzuberufen ist, der Tagesordnung, der Beschlußfähigkeit und des Verfahrens bei Abstimmungen sowie Protokollführung;
2. darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme zugezogen werden können;
3. Über die Bildung von Ausschüssen; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Klassensprecher einzelner Schularten, Abteilungen, Schulstufen oder die Kurssprecher der beiden Jahrgangsstufen des Gymnasiums besondere Ausschüsse bilden; in diesem Fall muss die SMV-Satzung Bestimmungen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten;
4. über die Aufgaben der Tagessprecher gemäß § 3 Abs. 7 und ihre Zusammenarbeit mit den Klassensprechern;
5. über die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schularten bzw. des Vollzeit- und Teilzeitbereichs in den Organen der Schule;
6. Über die Wahl des Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters.
§ 14 Veranstaltungen
(1) Die Veranstaltungen der SMV, die auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. Das gleiche gilt für Veranstaltungen der SMV außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltung anerkannt worden sind.
(2) Alle Veranstaltungen der SMV, die als Schulveranstaltungen stattfinden sollen, sind rechtzeitig vorher dem Schulleiter anzuzeigen. Dieser hat bei Veranstaltungen innerhalb des Schulgeländes, die nach Art, Ausmaß oder Zeitpunkt den üblichen Schulbetrieb erheblich überschreiten, den Schulträger zu hören. Der Schulleiter muss der Durchführung der Veranstaltung als Schulveranstaltung unter Angabe von Gründen mit bindender Wirkung widersprechen, wenn
1. Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die bestehende Rechtsordnung gerichtet sind;
2. die Veranstaltung mit einer besonderen Gefahr für die Schüler verbunden ist;
3. eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist;
4. für hinreichende Aufsicht nicht gesorgt werden kann;
5. eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesichert erscheint.
(3) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach der Art der Veranstaltung sowie nach Alter und Reife der Schüler. Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann den Schülern die selbstverantwortliche Durchführung der Veranstaltung übertragen werden. In diesem Fall betraut der Schulleiter auf Vorschlag der für die Veranstaltung verantwortlichen Schüler mit der Aufsicht ihm geeignet erscheinende Schüler, die mindestens 16 Jahre alt sein sollen. Ihre Erziehungsberechtigten müssen sich damit einverstanden erklären.
(4) Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung - insbesondere im Hinblick auf das Alter der daran teilnehmenden Schüler oder wenn sie erhöhte Gefahren mit sich bringt - gebietet. Die hierfür bestimmten Lehrer können sich bei ihrer Aufsicht der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen.
(5) Werden Schüler mit der Führung der Aufsicht betraut oder zur Mithilfe bei der Aufsichtsführung herangezogen, ist ihren innerhalb ihrer Befugnisse erteilten Anordnungen von den anderen Schülern Folge zu leisten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Projekte der SMV entsprechend.
§ 15 Bekanntmachungen
(1) Den Organen der SMV und den Arbeitskreisen der Schüler (§ 18) ist in angemessenem Umfang die Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen an einem "Schwarzen Brett" zu geben. Soweit möglich, soll der SMV ein eigenes "Schwarzes Brett" zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Anschläge der SMV bedürfen der vorherigen Genehmigung des Schulleiters; das gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Der Schulleiter muss die Ablehnung der Genehmigung begründen.
(2) Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn er der Auffassung ist, dass der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen ein Gesetz, eine Schulordnung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet. Der Schulleiter muss diese Entscheidung begründen.
IV. Verbindungslehrer
§ 16 Wahl und Tätigkeit
(1) Der Schülerrat wählt für die Dauer eines Schuljahres oder zweier Schuljahre je nach Art und Größe der Schule einen oder mehrere, höchstens jedoch drei Verbindungslehrer (§ 68 des Schulgesetzes). Der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag können nicht zum Verbindungslehrer gewählt werden. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Übernahme des Amtes des Verbindungslehrers ist freiwillig. Seine Tätigkeit gilt als Dienst. Die Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt werden, um ihre Aufgabe gemäß § 68 Abs. 2 des Schulgesetzes wirksam erfüllen zu können; insbesondere obliegt diese Aufgabe dem Schulleiter und den übrigen Lehrern. Mehrere Verbindungslehrer an einer Schule regeln unter sich im Benehmen mit dem Schülerrat die Verteilung der Aufgaben.
(3) Für die Abwahl der Verbindungslehrer gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Verbindungslehrer sind rechtzeitig zu den Sitzungen der Schülervertreter einzuladen. Der zuständige Verbindungslehrer ist über alle anderen Veranstaltungen der SMV - an denen er gemäß § 68 Abs. 2 des Schulgesetzes beratend teilnehmen kann - rechtzeitig zu unterrichten, ferner ist ihm Gelegenheit zur Beratung zu geben.
§ 17 Ergänzende Wahl- und Geschäftsordnungsvorschriften
Die SMV-Satzung regelt das Nähere
1. über die Zahl der Verbindungslehrer;
2. darüber, ob die Amtszeit ein Schuljahr oder zwei Schuljahre dauert;
3. darüber, ob die Wahl am Ende oder am Anfang eines Schuljahres stattfindet;
4. über das Wahlverfahren.
V. Arbeitskreise der Schüler
§ 18 Arbeitskreise
(1) Die Arbeitskreise der Schüler mehrerer Schulen gemäß § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes wählen nach den Grundsätzen von § 5 Abs. 1 aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Im Übrigen können sich die Arbeitskreise eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere das Nähere über die Aufgaben, die Mitgliedschaft und die Wahl von Schülern, denen besondere Aufgaben übertragen werden, regeln kann. Die Geschäftsordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(2) Die Schülersprecher der am Arbeitskreis beteiligten Schulen teilen ihrem Schulleiter die Teilnahme am Arbeitskreis mit und nennen ihm den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die beteiligten Schulen. Der Vorsitzende des Arbeitskreises teilt dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mit.
(3) Die Verbindungslehrer der beteiligten Schulen sprechen sich untereinander über die Teilnahme an den Sitzungen ab.
(4) Die Veranstaltungen können als Schulveranstaltungen durchgeführt werden, wenn sie mehrheitlich von den Schulleitern der beteiligten Schulen sowie gegebenenfalls von dem Schulleiter der Schule, auf deren Schulgelände sie stattfinden sollen, als solche ausdrücklich anerkannt worden sind. Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.
(5) Die Befreiung vom Unterricht zur Teilnahme an Sitzungen eines Arbeitskreises der Schüler richtet sich nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 der Schulbesuchsverordnung.
VI. Finanzierung und Kassenführung
§ 19 Finanzierung
(1) Die SMV einer Schule kann im Benehmen mit dem Elternbeirat der Schule zur Deckung ihrer notwendigen Kosten freiwillige einmalige und laufende Beiträge von den Schülern ab Klasse 5 erheben.
(2) Die SMV darf keine Zuwendungen annehmen, deren Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der SMV widersprechen. Die Annahme von Zuwendungen des Schulträgers und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Verbindungslehrer zu hören; hat er Bedenken und können diese nicht ausgeräumt werden, entscheidet der Schulleiter.
§ 20 Kassenführung
(1) Für die Verwaltung und Führung der Kasse wählt der Schülerrat für die Dauer eines Jahres einen Kassenverwalter.
(2) Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden. Sie müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln; die dafür geltenden Vorschriften sind zu beachten.
(3) Alle Beschlüsse der SMV mit finanziellen Auswirkungen bedürfen, soweit die Schülervertreter nicht voll geschäftsfähig sind, der Zustimmung des Verbindungslehrers. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn der Beschluss gegen Abs. 2 Satz 1 verstößt oder wenn die finanzielle Deckung nicht gewährleistet ist.
(4) In jedem Schuljahr wird die Kasse des Schülerrats durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen mindestens einer der Erziehungsberechtigte eines Schülers der Schule sein muss. Sie werden vom Schülerrat im Einvernehmen mit dem Elternbeirat bestimmt. Soweit keine Einigung auf Kassenprüfer zustande kommt, die zur Übernahme der Aufgabe bereit sind, obliegt die Bestimmung dem Schulleiter. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit weitere Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie berichten dem Schulleiter, dem Elternbeirat und dem Schülerrat über das Ergebnis der Kassenprüfung.
VII. Landesschülerbeirat
§ 21 Aufgaben
Aufgaben und Rechte des Landesschülerbeirats ergeben sich aus § 69 Abs. 1 und 2 SchG.
§ 22 Mitglieder
Der Landesschülerbeirat besteht aus 28 gewählten Mitgliedern, und zwar aus jeweils einem Vertreter für
- die Werkrealschule und Hauptschule,
- die Realschule,
- das Gymnasium,
- die Gemeinschaftsschule,
- die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule,
- das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium,
- das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum
Aus dem Bezirk jeder oberen Schulaufsichtsbehörde. Daneben gehören dem Landesschülerbeirat zwei Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemein bildend sind oder die den beruflichen Schularten nach Satz 1 entsprechen.
§ 23 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
(1) Die Amtszeit des Landesschülerbeirats beginnt am 1. April des Jahres, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerbeirats abläuft, und dauert zwei Jahre. Er führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Landesschülerbeirats fort.
(2) Ein Mitglied und sein Stellvertreter scheiden nur vorzeitig aus dem Landesschülerbeirat aus, wenn sie den Wohnsitz in Baden-Württemberg aufgeben und keine Schule in Baden-Württemberg mehr besuchen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landesschülerbeirat aus, rückt als Mitglied sein Stellvertreter nach und an dessen Stelle, wer bei der Wahl des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das gleiche gilt für das Ausscheiden des jeweils Nachrückenden.
§ 24 Wahl des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (§ 69 Abs. 3 SchG) werden aus der Mitte des Landesschülerbeirats innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit des Landesschülerbeirats gewählt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(2) Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen und ist geheim.
(3) Als Vorsitzender oder als Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten erhält. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein dritter Wahlgang erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht.
§ 25 Geschäftsordnung
(1) Der Landesschülerbeirat gibt sich im Benehmen mit dem Kultusministerium gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 4 SchG eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über
1. das Verfahren bei der Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter;
2. die Form und die Frist für die Einladungen;
3. eine Neuwahl für den Fall, dass der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden;
4. das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob eine Abstimmung im Wege der Umfrage in Textform zulässig ist;
5. die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landesschülerbeirat einzuberufen;
6. die Beschlussfähigkeit des Landesschülerbeirats.
(2) Die Geschäftsordnung gilt fort, bis sie aufgehoben oder abgeändert wird.
§ 26 Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesschülerbeirats und deren Stellvertreter werden in den einzelnen Bezirken der oberen Schulaufsichtsbehörden von Wahlausschüssen spätestens bis zum 31. März des Jahres gewählt, in dem die Amtszeit des bestehenden Landesschülerbeirats abläuft. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.
(2) Wählbar ist, wer zur Zeit der Wahl im Lande Mitglied des Schülerrats einer Schule der Schulart/des Schultyps ist, die der Gewählte im Landesschülerbeirat vertreten soll.
(3) Die Wahl eines Vertreters für mehrere Schularten/Schultypen ist nur zulässig, soweit diese nach § 22 zusammengefasst sind; dabei soll darauf geachtet werden, dass verschiedene Schularten/Schultypen bei der Wahl berücksichtigt werden.
(4) Für die Wahl der Mitglieder nach § 22 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie aus der Mitte eines auf Landesebene gebildeten Wahlausschusses gewählt werden.
§ 27 Wahlausschüsse
(1) Im Bezirk jeder oberen Schulaufsichtsbehörde werden folgende Wahlausschüsse gebildet:
1. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für die Werkrealschule und Hauptschule;
2. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für die Realschule;
3. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für das Gymnasium;
4. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für die Gemeinschaftsschule;
5. ein gemeinsamer Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule;
6. ein gemeinsamer Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für das Berufskolleg, die Berufsoberschule und das berufliche Gymnasium;
7. ein Wahlausschuss für die Wahl der Vertreter für das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum.
(2) Den Wahlausschüssen gemäß Absatz 1 gehören die Schülersprecher der Schulen der jeweiligen Schularten/Schultypen an.
(3) Dem Wahlausschuss nach § 26 Absatz 4 gehören aus jedem Regierungsbezirk vier gewählte Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemein bildend sind oder die den beruflichen Schularten nach § 22 Satz 1 entsprechen. Wahlberechtigt zur Wahl dieser Vertreter sind die Schülersprecher der entsprechenden Schulen im jeweiligen Regierungsbezirk, die in einem Wahlverfahren gewählt wurden, das den Vorgaben des § 5 Absatz 1 entspricht; wählbar ist, wer zur Zeit der Wahl in einer Schule nach § 22 Satz 2 Schülervertreter ist, der in einem den Vorgaben des § 5 Absatz 1 entsprechenden Wahlverfahren gewählt wurde.
§ 28 Durchführung der Wahl
(1) Die oberen Schulaufsichtsbehörden sorgen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde sorgt für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahlausschuss nach § 26 Absatz 4.
(2) Schülersprechern, die an den Wahlveranstaltungen teilnehmen, werden auf Antrag die notwendigen Reisekostenvergütungen in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.
§ 29 Wahlanfechtung
(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl eines Mitglieds des Wahlausschusses nach § 26 Abs. 4 oder des Landesschülerbeirats beim bisherigen Landesschülerbeirat anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie nach dem spätesten Wahltermin durchgeführt wurde.
(2) Über Einsprüche gegen die Wahl eines Mitglieds des Wahlausschusses nach § 26 Abs. 4 entscheidet der bisherige Landesschülerbeirat nach Beratung durch die jeweilige obere Schulaufsichtsbehörde. Über Einsprüche gegen die Wahl eines Mitglieds des Landesschülerbeirats entscheidet der neugewählte Landesschülerbeirat nach Beratung durch das Kultusministerium. Der Vertreter der Schüler, dessen Wahl angefochten ist, hat bei der Entscheidung kein Stimmrecht. Er sowie der Anfechtende können sich in der Sitzung vor der Entscheidung äußern. Sie sind zu der Sitzung rechtzeitig zu laden.
(3) Der Vorsitzende des Landesschülerbeirats teilt die Entscheidung dem Anfechtenden sowie dem Vertreter der Schüler, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mit.
§ 30 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Tätigkeit des Landesschülerbeirats ist ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern werden auf Antrag für die Teilnahme an Sitzungen des Landesschülerbeirats die notwendigen Reisekostenvergütungen in sinngemäßer Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattet.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die ihr entsprechen oder widersprechen, außer Kraft, insbesondere die Vorläufigen Richtlinien für die Einrichtung und die Aufgaben der Schülermitverantwortung gemäß § 40 SchVOG für die Schulen sämtlicher Schularten nach § 3 Abs. 2 SchVOG (Vorläufige SMV-Richtlinien) vom 25. August 1970 (K. u. U. S. 948).
§ 32 Übergangsvorschrift
(1) Im Falle des gesetzlich vorgesehenen Schulverbunds der Gemeinschaftsschule während der Aufbauphase mit der bisherigen, auslaufenden Schulart (§ 8 a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes) sind die Mitglieder des Schülerrats, die diese Schulart besuchen, als Vertreter für diese Schulart oder für die Gemeinschaftsschule wählbar.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die zweite Jahrgangsstufe besuchen, gelten § 3 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 8 Absatz 5 und § 13 Satz 2 Nummer 1 der SMV-Verordnung vom 8. Juni 1976 (GBl. S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 3) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung im Schuljahr 2019/2020 fort.
Checkliste SMV-Planung am Schuljahresanfang
Chefsystem (noch zu bearbeiten)
Noch sind hier keine Texte abgelegt, wir nehmen aber gerne Vorschläge entgegen.
Schülerzeitschriftenwettbewerb 2017 (Land Ba-Wü)
Schülerzeitung - Gedanken zur Gründung
Schülerzeitung - Internetseite
SMV-Flyer rund um die SMV-Arbeit
SMV-Flyer rund um die SMV-Arbeit (RP Freiburg)
SMV-Information für Schülervertreterinnen und Schülervertreter
SMV-Spiel "Rechte und Pflichten"
SMV-Rechtsbaum des Landesschülerbeirats
SMV - Rechte und Pflichten (ppsx-Version) (PDF-Version)
Noch sind hier keine Texte abgelegt, wir nehmen aber gerne Vorschläge entgegen.
z. B. Training, Theater
Noch sind hier keine Texte abgelegt, wir nehmen aber gerne Vorschläge entgegen.
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