Den Schülerrat an Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen bilden die Klassensprecher und ihre Stellvertreter. An den Beruflichen Schulen bilden nur die Klassesprecherinnen und Klassensprecher (keine Stellvertreter) den Schülerrat. In den beiden Jahrgangsstufen wählen die Schüler am allgemein bildenden Gymnasium in den Kursen des Leistungs- und Basisfachs Deutsch, am beruflichen Gymnasium im Profilfach, aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Kurssprecher und seinen Stellvertreter; sie treten an die Stelle des Klassensprechers und seines Stellvertreters.
Der Schülerrat ist das zentrale Entscheidungsgremium der Schülermitverantwortung.
In Baden-Württemberg können Schülersprecher und Stellvertreter durch den Schülerrat oder die Schülervollversammlung gewählt werden. Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder vom Schülerrat gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stellvertreter von allen Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte des Schülerrats direkt gewählt wird, weitere Stellvertreter können nur vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des Schülerrats.
Das Wahlverfahren für alle Schülervertreter ist in den §§ 4-6 der SMV-Verordnung geregelt. Hier sind auch die ergänzenden Wahlordnungsvorschriften geregelt, die in der SMV-Satzung enthalten und so von Schule zu Schule verschieden sein können. Diese ergänzenden Wahlordnungsvorschriften betreffen die Formalitäten des Wahlverfahrens. Den Verbindungslehrern liegen Muster vor.
Fundstelle: § 66 Schulgesetz,
§ 9 SMV-Verordnung