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SMV-Strukturen

Landesschülerbeirat (LSBR)


Der Landesschülerbeirat (LSBR) pflegt die Internetseite www.lsbr.de und hat eine Ansprechpartnerin

Beauftragte des Kultusministeriums für den Landesschülerbeirat

Liselotte Kathrin Schmaler

Hohenstaufen-Gymnasium
Schulstraße 23
74206 Bad Wimpfen
Tel: 07063 93360
Fax: 07063 933611
E-Mail: liselotte.schmaler[at]km.kv.bwl.de


Der Landesschülerbeirat

Am 1. April 1994 hat der erste Landesschülerbeirat in Baden-Württemberg seine Arbeit aufgenommen.

Durch eine Änderung von § 69 des Schulgesetzes konnte die neue Institution rechtlich verankert werden. In den §§ 21 bis 30 der SMV-Verordnung finden sich nun außerdem wichtige Vorschriften für dieses Gremium.

Was sind die Aufgaben des Landesschülerbeirats?

Wo kann er sich als Bereicherung der Schülermitverantwortung erweisen?

Die drei Säulen seiner Arbeit sind im Schulgesetz aufgeführt:

  1. Der Landesschülerbeirat kann dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
  2. Das Ministerium unterrichtet den LSBR über die wichtigen allgemeinen Angelegenheiten und erteilt die notwendigen Auskünfte.
  3. Das Kultusministerium soll dem Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.

Der Landesschülerbeirat ist also ein Beratungsgremium des Kultusministeriums, das dem Landesschulbeirat und dem Landeselternbeirat vergleichbar ist. Auch diese Gremien werden nicht anders behandelt.

Beratungsgremien können weder das Parlament noch das Kultusministerium ersetzen. Die Verantwortlichkeiten von Kultusministerium und Parlament bleiben unberührt. Der Landesschülerbeirat kann mit guten Argumenten versuchen, die Entscheidungen des Ministeriums zu beeinflussen. Letztendlich ist jedoch nur das Ministerium entscheidungsbefugt.

Anregungen aus den Schulen, sowie der eigenen Mitglieder und eine Fülle von Materialien aus dem Ministerium sorgen für ein gewaltiges Arbeitspensum, das der Landesschülerbeirat bewältigen muss.

Beabsichtigt das Ministerium, Stundentafeln oder das Schulgesetz zu ändern, Prüfungs- und Versetzungsordnungen umzustrukturieren und bei vielen anderen Anlässen, muss sich der Landesschülerbeirat mit den Vorlagen auseinandersetzen. Eine gründliche Vorarbeit vor den Sitzungen ist also sehr wichtig. Die Mitarbeiter des Kultusministeriums erteilen den Schülervertretern jederzeit die erforderlichen Auskünfte und senden ihnen kostenlos zusätzliche Materialien zu.

Der Landesschülerbeirat wird von einem Pädagogen seines Vertrauens betreut, der für seine Arbeit einen Deputatsnachlass erhält. Dem Landesschülerbeirat stehen Mittel zur Verfügung, mit denen er alle Planungen wie Reisen, Seminare oder Pressearbeit finanzieren kann. Durch das Geld kann eine Fülle von Ideen umgesetzt werden, dennoch empfiehlt es sich - wie bei allen Beratungsgremien des Ministeriums - Prioritätenlisten für bestimmte Aufgabenbereiche zu erstellen, um wirtschaftlich haushalten zu können.

Die Geschäftsordnung des Landesschülerbeirats sieht vor, dass er Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften annehmen darf. Zuwendungen von Privatleuten oder Unternehmungen bedürfen eines separaten Beschlusses durch den Landesschülerbeirat. Daraus geht hervor, dass bei geeigneten Einzelvorhaben also auch Sponsoren gesucht werden dürfen.

Die Wahl in den Landesschülerbeirat

Der Landesschülerbeirat besteht aus 28 gewählten Mitgliedern, und zwar aus jeweils einem Vertreter für

  • die Werkrealschule und Hauptschule,
  • die Realschule,
  • das Gymnasium,
  • die Gemeinschaftsschule,
  • die Berufsschule, die Berufsfachschule und
  • die Fachschule,
  • das Berufskolleg, die Berufsoberschule
  • und das berufliche Gymnasium,
  • das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum

aus dem Bezirk jeder oberen Schulaufsichtsbehörde. Daneben gehören dem Landesschülerbeirat zwei Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen an, die allgemein bildend sind oder die den beruflichen Schularten nach Satz 1 entsprechen.

Als besonders vorteilhaft hat es sich in der Praxis erwiesen, dass auch die jeweils gewählten  stellvertretenden Mitglieder mitarbeiten können. Um das zu ermöglichen verzichten die gewählten Mitglieder auf Sitzungsgelder.

Der Landesschülerbeirat wählt sich seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Vorsitzender und Stellvertreter können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden.

Das in Baden-Württemberg geltende Wahlverfahren für die Mitglieder des Landesschülerbeirats sieht vor, dass die Schülersprecher jedes Regierungsbezirks einem der sechs Wahlausschüsse angehören. Diese Wahlausschüsse wählen die Mitglieder des Landesschülerbeirats und deren Stellvertreter in den einzelnen Regierungsbezirken. Für die Wahl der Vertreter der Hauptschule ist eine Sonderregelung zu beachten.

Kandidaten für den Landesschülerbeirat, müssen zur Zeit der Wahl in Baden-Württemberg Mitglied des Schülerrats in einer Schulart sein, die sie im Gremium vertreten sollen. Kandidaten müssen keine Schülersprecher oder -stellvertreter sein.

Der Landesschülerbeirat hat die Modalitäten seiner Tagesarbeit in der Geschäftsordnung geregelt.

Die SMV einer Schule und einzelne Schüler können sich schriftlich oder mündlich jederzeit an das Beratungsgremium Landesschülerbeirat wenden. Die Sitzungen des Landesschülerbeirats sind allerdings nicht öffentlich, die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Im Einzelfall kann auf Beschluss des Landesschülerbeirats auch die Öffentlichkeit zugelassen werden.

Wie in den anderen Bundesländern hat der Landesschülerbeirat auch in Baden-Württemberg kein politisches Mandat. Seine Kompetenz umfasst nur den schulpolitischen Rahmen, darüber hinausgehende Fragestellungen allgemeinpolitischer Art gehören in den Kompetenzbereich der dafür gewählten Parlamentarier. In anderen Bundesländern kam es immer wieder zu Spannungen, weil Landesschülervertretungen beispielsweise zu Aktionen oder Schulstreiks im Zusammenhang mit der Frage der Atomenergie-Abrüstung aufgerufen haben.

In Baden-Württemberg ist die Landesschülervertretung nicht stufenförmig organisiert. Es gibt keine Mittelinstanz zwischen der Schülermitverantwortung an den Schulen und dem Landesschülerbeirat. Nach § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes dürfen sich Schüler mehrerer Schulen jedoch zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen.

Fundstelle: § 69 Schulgesetz

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