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SMV-Strukturen

Die Schülersprecherin, der Schülersprecher


In Baden-Württemberg können Schülersprecher und Stellvertreter durch den Schülerrat oder die Schülervollversammlung gewählt werden. Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher von allen Schülern der Schule oder vom Schülerrat gewählt wird; sie kann auch regeln, dass ein Stellvertreter von allen Schülern der Schule aus deren Mitte oder aus der Mitte des Schülerrats direkt gewählt wird, weitere Stellvertreter können nur vom Schülerrat aus seiner Mitte gewählt werden; die Gewählten sind Mitglieder des Schülerrats.

Das Wahlverfahren für alle Schülervertreter ist in den §§ 4-6 der SMV-Verordnung geregelt. Hier sind auch die ergänzenden Wahlordnungsvorschriften geregelt, die in der SMV-Satzung enthalten und so von Schule zu Schule verschieden sein können. Diese ergänzenden Wahlordnungsvorschriften betreffen die Formalitäten des Wahlverfahrens.

Der Schülersprecher vertritt die Interessen aller Schüler der Schule. Er hält ständigen Kontakt zur Schulleitung, wird von dieser in Angelegenheiten der Schülermitverantwortung informiert und leitet diese Informationen an den Schülerrat weiter.

Der Schülersprecher trägt der Schulleitung Bitten und Beschwerden des Schülerrats oder der Schüler vor. Außerdem informiert er die Schulleitung über Perspektiven seiner SMV-Planung und versucht sie für Projekte zu gewinnen.

Was geschieht, wenn der Schülersprecher zurücktritt und kein neuer Kandidat vorhanden ist?

Die zwangsweise Einsetzung eines Schülersprechers ist nicht möglich, die Aufgabe darf auch von niemandem sonst wahrgenommen werden. Gelingt es weder dem Verbindungslehrer noch der Schulleitung, einen anderen Schüler zur Kandidatur zu bewegen, gibt es an der Schule solange keinen Schülersprecher, bis sich ein Kandidat findet. Durch gewählte Stellvertreter kann die Situation jedoch teilweise entschärft werden. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn kein Kandidat für die Klassensprecherwahl zur Verfügung steht.

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